BLE – Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Heringsbestands in der westlichen Ostsee im Jahr 2024

Vom 27. Juni 2024Soweit die Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

Vorbemerkung

Der Bestand des Herings in der westlichen Ostsee ist nach Einschätzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) nach wie vor in einem kritischen Zustand. Die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den Unterdivisionen 20 bis 24 betrage lediglich 71 % des Gesamtreferenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands (Blim), bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität verringert sein könnte. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefststand. Um den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABI. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) genannten Zielwert zu erreichen, sind Abhilfemaßnahmen zur Erreichung des Werts dringend notwendig. Nach der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 194/2023, 22.11.2023) ist eine gezielte Fischerei auf Hering bis auf die dort genannten Ausnahmen nicht erlaubt. Deutschland hält weitere Sofortmaßnahmen für dringend erforderlich. Zum Schutz des Herings ist neben einer Schließungszeit für die Fischerei auf Hering auch eine Schließungszeit für die Sprottenfischerei erforderlich, da in dieser zwangsläufig Heringsbeifänge entstehen. Zur Erreichung des Ziels ist nach einer Stellungnahme des Thünen-Instituts für Ostseefischerei ein Verbot der Sprottenfischerei in den Wintermonaten geboten.

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